§ 30 Beendigungsgründe
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Beamtenverhältnis endet durch
1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 30 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Düsseldorf, 19.04.2013 – 11 Ca 5757/12Zitiert von 1
- BAG, 15.08.2012 – 7 ABR 6/11Postpersonalrechtsgesetz - "Reaktivierung" eines Beamten entspricht Einstellung - MitbestimmungsrechteZitiert von 11
- BVerwG, 30.04.2014 – 2 A 8/13Zum Zusammenhang zwischen Veranlassung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und finanzieller Abgeltung nicht genommenen UrlaubsZitiert von 19
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2014 – 7 Sa 466/14Zitiert von 1
- BGH, 04.03.2015 – RiZ (R) 3/14Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Einstimmigkeitserfordernis für die Beschlussentscheidung in der Berufungsinstanz
- BGH, 15.12.2011 – RiZ (R) 8/10Umdeutung des Entlassungtermins eines Richters auf Probe
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – OVG 10 B 5/24
- OVG Schleswig, 30.12.2024 – 2 MB 8/24
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 C 16/23Aberkennung des Ruhegehalts; Anhörung der Schwerbehindertenvertretung; Dauer des DisziplinarverfahrensZitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.